OVG Lüneburg: Übergangsregelungen sind spielhallenbezogen
Zum Beschluss des OVG Lüneburg vom 8. November 2013, Az: 7 ME 82/13, zur Geltung einer einjährigen Übergangsfrist für Spielhallenerlaubnisse bei Betreiberwechseln in Niedersachsen, führt Rechtsanwalt Stephan Burger in einem aktuellen BA-Rundschreiben aus:
"Die einjährige Übergangsfrist für Spielhallenerlaubnisse, die gemäß § 33 i Gewerbeordnung (GewO) nach dem 28. Oktober 2011 erteilt worden sind, sind gemäß § 29 Absatz 4 Satz 3 Glücksspielstaatsvertrag zum 30. Juni 2013 ausgelaufen. Über ein Sonderproblem der einjährigen Übergangsfrist hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg in einem Verfahren über einstweiligen Rechtsschutz nunmehr zu entscheiden.
So hatte das Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg in 1. Instanz mit Beschluss vom 3. September 2013 (Az: 12 B 5333/13) einen Eilantrag gegen eine Betriebsschließung abgelehnt. Das VG Oldenburg vertrat unter anderem die Auffassung, dass bei einem Wechsel des Inhabers der Spielhalle auf den Zeitpunkt der Erlaubniserteilung des neuen Betriebsinhabers abzustellen sei, was vorliegend nach dem Stichtag des 28. Oktober 2011 erfolgte.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat das OVG Lüneburg dem VG Oldenburg widersprochen und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Betriebsschließung wiederhergestellt. Das OVG Lüneburg geht davon aus, dass die Übergangsregelungen spielhallen- und nicht betreiberbezogen seien. Ein bloßer Betreiberwechsel führe daher nicht zur Kappung der einjährigen Übergangsfrist für Spielhallen."
Nicht ohne weiteres auf andere Länder anwendbar
Der Justiziar des Bundesverbandes Automatenunternehmer betont: "Interessant an dieser Entscheidung ist, dass das OVG Lüneburg Übergangsfristen spielhallen- und nicht betreiberbezogen interpretiert, was bisher überwiegend verneint wurde." Zu beachten sei, dass es sich hierbei um einen Eilantrag handele und das Hauptsacheverfahren noch ausstehe.
Außerdem sei die Entscheidung nicht ohne weiteres auf andere Bundesländer anwendbar, da in verschiedenen Bundesländern verschiedene länderspezifische Normen zum Tragen kommen könnten.