22.01.2014

Sperrzeit: Zwei Kammern, zwei Meinungen

Der Hamburger Automaten Verband (HAV) hat seine für den 12. Februar anberaumte Mitgliederversammlung verschoben. Ein neuer Termin steht noch nicht fest. Grund sind unterschiedliche Entscheidungen der Kammer 15 und der Kammer 17 des Hamburger Verwaltungsgerichts zur Sperrzeitenregelung in der Hansestadt. Der Verband will jetzt auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts warten.

Ein Verbandsmitglied hatte den Antrag gestellt, nicht an die neue Sperrzeitregelung gebunden zu sein. Die Kammer 17 wies diese Klage ab mit der Begründung, dass dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Aufgrund der bis 2017 andauernden Übergangsfrist sei er ohnehin berechtigt, sein Ladengeschäft offen zu halten, wie vor dem Landesglücksspielgesetz – ohne Berücksichtigung der längeren Sperrzeit. Da die Klage abgewiesen wurde, hatte das zuständige Bezirksamt das Verfahren gewonnen, sein Ziel aber wegen der Entscheidungsgründe nicht erreicht.

Im Hamburgischen Spielhallengesetz heißt es in § 9 Abs. 1 Satz 1: "Unternehmen nach § 1 Abs. 2 , die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen und für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33 i der Gewerbeordnung erteilt worden ist, deren Geltungsdauer nicht vor dem 30. Juni 2017 endet, gelten bis zum 30.06.2017 als mit diesem Gesetz vereinbar".

Die Kammer 17 des Verwaltungsgerichts legt diese Vorschrift dahingehend aus, dass die geänderte Sperrzeitregelung für die unter § 9 fallenden Unternehmen erst nach dem 30. Juni 2017 greift. Im Gegensatz dazu hält die Kammer 15 des Verwaltungsgerichts nach Angaben des HAV die neue Sperrzeitregelung – jedenfalls im Eilverfahren – für sofort anwendbar.

"Wie das Hamburgische Oberverwaltungsgericht entscheiden wird ist völlig offen", betont HAV-Vorsitzender Gundolf Aubke. "Diese Entscheidung kann noch Wochen auf sich warten lassen."