Sportwettenmonopol in NRW war rechtswidrig
Das Sportwettenmonopol in Nordrhein-Westfalen war im Zeitraum 2006 bis November 2012, als das Land den Glücksspielstaatsvertrag ratifizierte, rechtswidrig. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) und wies damit die Revision gegen ein gleichlautendes Urteil des OVG Münster zurück (BVerwG, Urteil v. 20.06.2013, 8 C 10.12; BVerwG 8 C 12.12; BVerwG 8 C 17.12). Die Entscheidung eröffnet den klagenden Sportwettvermittlern die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche wegen entgangener Gewinne geltend zu machen.
Nach Auffassung der obersten Verwaltungsrichter sind die Suchtbekämpfung und die Sicherung des Jugend- und Spielerschutzes ein anerkennenswertes Ziel des Gesetzgebers. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Allerdings bedeute das Sportwettenmonopol grundsätzlich eine Einschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb Europas. Dies sei nur zulässig, wenn das Monopol systematisch und kohärent das Ziel der Suchtbekämpfung verfolge. Nach einem Urteil des EuGH aus dem Jahr 2010 seien aber allein die Werbemaßnahmen zu Gunsten der staatlichen Sportwetten so massiv, dass von systematischer Suchtbekämpfung keine Rede sein könne.
Auch im vorliegenden Fall hatte das BVerwG erhebliche Zweifel, ob das staatliche Wettmonopol tatsächlich der Bekämpfung der Suchtgefahr diente. Die aggressive Werbung des Deutschen Lotto- und Totoblocks zeige, dass dort die Gefahren der Wetten für die Volksgesundheit heruntergespielt werden sollten. Mit der „Lotto-hilft“-Kampagne werde das Glücksspiel regelrecht zu sozial verantwortlichem Handeln aufgewertet. Die massiven Hinweise in der Werbung auf die Höhe des jeweils zur Verfügung stehenden Jackpots dienten erkennbar dem Ziel, möglichst viele Spieler zur Teilnahme zu ermuntern.
Nach Auffassung der Verwaltungsrichter vermittelt das Werbe- und Geschäftsgebaren der organisierten staatlichen Lotterien den Eindruck, dass die staatlichen Stellen das Monopol nicht für das vorgegebene Ziel der Suchtvermeidung genutzt hätten, sondern in erster Linie knallharte Gewinninteressen verfolgten.
Das Gericht machte deutlich, dass es die Suchtgefahr bei Sportwetten nicht geringer einschätzt als bei Automatenspielen. Wenn staatliche Lotterien aber in einer Weise werben, die massiv auf Gewinnung neuer Kunden und Mitspieler abstelle, so maximiere dies nicht nur den Gewinn, sondern auch die Suchtgefahr, die angeblich bekämpft werden solle. Damit verhielten sich die staatlichen Stellen inkohärent zu den europäischen Richtlinien zur Bekämpfung der Suchtgefahr. Ein suchtvermeidender Sinn des Sportwettenmonopols sei nicht mehr zu erkennen.